9.4 des Vertrages vor, weil er aus medizinischen Gründen nicht mehr Golf spielen könne und die Beklagte den Weiter-verkauf seiner Spielberechtigung durch ihre eigene Preispolitik wirtschaftlich unterlaufe. So-mit habe er das Recht, seine Spielberechtigung zurückzugeben gegen Rückleistung der von ihm erlegten Einkaufssumme abzüglich 5 % pro ganzes Jahr seit Erteilung der Spielberech-tigung. 4.- Das Amtsgericht hat Ziff. 9.4 des Vertrages, welche die Beurteilung eines Härtefalles al-lein in das Ermessen der Beklagten stellt, unter dem Aspekt des Art. 27 Abs. 2 ZGB nicht beanstandet.