9.4 des Vertrages und ersuchte die Beklagte entspre-chend um Rücknahme der Spielberechtigung zu den in dieser Ziffer vorgesehenen Modalitä-ten. Da die Beklagte einen Härtefall verneinte, forderte der Kläger von der Beklagten vor Amtsgericht die Zahlung von Fr. 25'000.--, Zug um Zug gegen die Rücknahme seiner Spiel-berechtigung. Das Amtsgericht wies die Klage ab, ebenso das Obergericht. Aus den Erwägungen: 3.- Der Kläger macht geltend, es liege ein Härtefall gemäss Ziff. 9.4 des Vertrages vor, weil er aus medizinischen Gründen nicht mehr Golf spielen könne und die Beklagte den Weiter-verkauf seiner Spielberechtigung durch ihre eigene Preispolitik wirtschaftlich unterlaufe.