Nach rund zwei Jahren sah er sich aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande, Golf zu spielen. Er fragte den Golf-Club an, ob sie seine Spielberechtigung zu einem marktüblichen Preis zurückneh-me bzw. ob sie den Verkauf an einen Dritten veranlasse. Nachdem die Beklagte den Kläger auf die vertragliche Möglichkeit eines Weiterverkaufs aufmerksam gemacht hatte, berief sich der Kläger auf die Härteklausel in Ziff. 9.4 des Vertrages und ersuchte die Beklagte entspre-chend um Rücknahme der Spielberechtigung zu den in dieser Ziffer vorgesehenen Modalitä-ten.