27 Abs. 2 ZGB. Wer sich die Möglichkeit einer blossen Freizeitbeschäftigung durch einen üblichen finanziellen Einsatz auf längere Zeit absichert (Golfspielberechtigung für 25 Jahre), liefert sich dadurch nicht in sittenwidriger Weise der Willkür seines Vertragspartners aus. Die durch einen Unfall erzwungene Aufgabe des Golfsports fällt auch nicht unter die vertragliche Härteklausel. ====================================================================== Der Kläger erwarb von einem Golf-Club eine Spielberechtigung für 25 Jahre. Nach rund zwei Jahren sah er sich aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande, Golf zu spielen.