{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-129_2005-05-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2570", "Checksum": "796263296402f6be611973aadd641bc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 129", "2005 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 19.05.2005 11 04 129 (2005 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 19.05.2005 11 04 129 (2005 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 19.05.2005 11 04 129 (2005 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 2 ZGB. Wer sich die Möglichkeit einer blossen Freizeitbeschäftigung durch einen üblichen finanziellen Einsatz auf längere Zeit absichert (Golfspielberechtigung für 25 Jahre), liefert sich dadurch nicht in sittenwidriger Weise der Willkür seines Vertragspartners aus. Die durch einen Unfall erzwungene Aufgabe des Golfsports fällt auch nicht unter die vertragliche Härteklausel. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:01", "Checksum": "7a352f9216458ce1292d4a14ff8a2513", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 19.05.2005 11 04 129 (2005 I Nr. 2)\nRegeste:\nArt. 27 Abs. 2 ZGB. Wer sich die Möglichkeit einer blossen Freizeitbeschäftigung durch einen üblichen finanziellen Einsatz auf längere Zeit absichert (Golfspielberechtigung für 25 Jahre), liefert sich dadurch nicht in sittenwidriger Weise der Willkür seines Vertragspartners aus. Die durch einen Unfall erzwungene Aufgabe des Golfsports fällt auch nicht unter die vertragliche Härteklausel. | OR (Obligationenrecht)\n\n Verein ohne Angabe von Gründen, falls dies in den Statuten so vorgesehen ist (Art. 72 ZGB). Immerhin findet aber auch eine solche Regelung und ihre kon-krete Handhabung eine Schranke im Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. im Zusammenhang mit Art. 72 ZGB: Riemer, Berner Komm., N 29 zu Art. 72 ZGB). Hingegen nützt dies dem Kläger nichts, weil die Ansicht der Beklagten, der Härte-fall beziehe sich allein auf den wirtschaftlichen Härtefall, nicht offenbar rechtsmissbräuchlich ist. Wohl macht der Kläger geltend, ein Härtefall liege auch vor, wenn er einen übermässi-gen, unzumutbaren Verlust auf seinem Kaufpreis erleiden würde, doch muss ein solcher Verlust keineswegs einen wirtschaftlichen Härtefall, d.h. eine eigentliche Notlage begründen. Eine solche macht der Kläger für sich nicht geltend. Die durch einen Unfall erzwungene Auf-gabe des Golfsports fällt damit nicht unter die Härteklausel. Insofern ist es dem Kläger ver-wehrt, sich auf Ziff. 9.4 des Vertrages zu berufen. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bei einem Dauerverhältnis unabhängig von der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung aus wichtigem Grund (vgl. BGE 128 III 428 ff.). Ob diese Auflösungsmöglichkeit auch dem Kläger offen steht (obwohl nicht er, sondern die Gegenpartei die vertragstypische und dau-ernde Leistung erbringt), kann offen gelassen werden, weil das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu verneinen wäre. Ein wichtiger Grund entsteht aufgrund einer persönlichen oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (BGE 128 III 432 E. 3). Eine wirtschaftsexistenzielle Unzu-mutbarkeit ist nicht ersichtlich (und wird vom Kläger denn auch nicht geltend gemacht), eine persönliche Unzumutbarkeit ebenso wenig, nachdem der Kläger seine Rechte aus der Spiel-berechtigung faktisch zwar nicht mehr (voll) ausnützen kann, im Übrigen aber aus persönli-cher Sicht nicht weiter belastet ist. 7.- Der Kläger führt schliesslich ins Feld, die Beklagte unterlaufe mit ihrem eigenen Ange-botsverhalten gegenüber Drittinteressenten in treuwidriger Weise seine Verkaufsbemühun-gen. Die Frage kann indes offen bleiben. Denn daraus könnte der Kläger lediglich Schaden-ersatz verlangen, der sich in der Differenz zwischen dem tatsächlich gelösten Weiterver-kaufspreis und dem wirtschaftlich möglichen Preis ohne nachgewiesene und vertragsverlet-zende Beeinträchtigung der Preispolitik durch die Beklagte manifestieren würde. Dazu fehlen aber bereits die notwendigen Vorkehrungen (Verkauf der Spielberechtigung). Damit kann auch offen bleiben, ob sich die Beklagte konkludent verpflichtet hat, den Weiterverkauf nicht durch eine zwischenzeitlich geänderte eigene Preis- und Angebotspolitik zu behindern. 8.- Der Kläger hat den Vertrag erst im Rahmen seiner Verkaufsbemühungen gelesen, was er ausdrücklich einräumt; daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Kläger muss als geschäftserfahren betrachtet werden, zumal im Bereich des Golfsports, nachdem er gemäss seinen eigenen Ausführungen bereits früher andernorts einen ähnlichen Vertrag abgeschlossen hat. Beim Abschluss des vorliegend streitigen Vertrages wäre der Kläger also in der Lage gewesen, die allfälligen Unterschiede zu seinen Lasten zu erkennen. 9.- Pacta sunt servanda: Eingegangene Verträge sind zu halten. Das gilt auch dann, wenn ein Vertrag sich im Rahmen seiner Abwicklung als für eine der beiden Parteien ungünstig entwickelt. Dabei spielt keine Rolle, dass ein vorformulierter Vertrag zur Diskussion steht, in dem sich die Beklagte möglichst weitgehend zu ihren Gunsten absicherte (Vorformuliertes dient in vielen Fällen in erster Linie zur optimalen Absicherung der vorformulierenden Partei). Die Überprüfung eines Vertrages auf seine objektive Vertragsgerechtigkeit ist dem Gericht verwehrt, solange nicht ausserordentliche vertragsrechtliche Behelfe wie Übervorteilung, Täuschung oder Irrtum bzw. missbräuchliche Verwendung von Vorformuliertem (Art. 8 UWG) im Spiel sind. Ebenso wenig kann ein Gericht einer Partei eine allenfalls andernorts übliche Kulanz in der Vertragsabwicklung vorschreiben. I. Kammer, 19. Mai 2005 (11 04 129) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 9. November 2005 abgewiesen.) |"}