{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-129_2005-05-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2570", "Checksum": "796263296402f6be611973aadd641bc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 129", "2005 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 19.05.2005 11 04 129 (2005 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 19.05.2005 11 04 129 (2005 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 19.05.2005 11 04 129 (2005 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 2 ZGB. Wer sich die Möglichkeit einer blossen Freizeitbeschäftigung durch einen üblichen finanziellen Einsatz auf längere Zeit absichert (Golfspielberechtigung für 25 Jahre), liefert sich dadurch nicht in sittenwidriger Weise der Willkür seines Vertragspartners aus. Die durch einen Unfall erzwungene Aufgabe des Golfsports fällt auch nicht unter die vertragliche Härteklausel. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:01", "Checksum": "7a352f9216458ce1292d4a14ff8a2513", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 19.05.2005 11 04 129 (2005 I Nr. 2)\nRegeste:\nArt. 27 Abs. 2 ZGB. Wer sich die Möglichkeit einer blossen Freizeitbeschäftigung durch einen üblichen finanziellen Einsatz auf längere Zeit absichert (Golfspielberechtigung für 25 Jahre), liefert sich dadurch nicht in sittenwidriger Weise der Willkür seines Vertragspartners aus. Die durch einen Unfall erzwungene Aufgabe des Golfsports fällt auch nicht unter die vertragliche Härteklausel. | OR (Obligationenrecht)\n\n\n| Entscheid: | Art. 27 Abs. 2 ZGB. Wer sich die Möglichkeit einer blossen Freizeitbeschäftigung durch einen üblichen finanziellen Einsatz auf längere Zeit absichert (Golfspielberechtigung für 25 Jahre), liefert sich dadurch nicht in sittenwidriger Weise der Willkür seines Vertragspartners aus. Die durch einen Unfall erzwungene Aufgabe des Golfsports fällt auch nicht unter die vertragliche Härteklausel. ====================================================================== Der Kläger erwarb von einem Golf-Club eine Spielberechtigung für 25 Jahre. Nach rund zwei Jahren sah er sich aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande, Golf zu spielen. Er fragte den Golf-Club an, ob sie seine Spielberechtigung zu einem marktüblichen Preis zurückneh-me bzw. ob sie den Verkauf an einen Dritten veranlasse. Nachdem die Beklagte den Kläger auf die vertragliche Möglichkeit eines Weiterverkaufs aufmerksam gemacht hatte, berief sich der Kläger auf die Härteklausel in Ziff. 9.4 des Vertrages und ersuchte die Beklagte entspre-chend um Rücknahme der Spielberechtigung zu den in dieser Ziffer vorgesehenen Modalitä-ten. Da die Beklagte einen Härtefall verneinte, forderte der Kläger von der Beklagten vor Amtsgericht die Zahlung von Fr. 25'000.--, Zug um Zug gegen die Rücknahme seiner Spiel-berechtigung. Das Amtsgericht wies die Klage ab, ebenso das Obergericht. Aus den Erwägungen: 3.- Der Kläger macht geltend, es liege ein Härtefall gemäss Ziff. 9.4 des Vertrages vor, weil er aus medizinischen Gründen nicht mehr Golf spielen könne und die Beklagte den Weiter-verkauf seiner Spielberechtigung durch ihre eigene Preispolitik wirtschaftlich unterlaufe. So-mit habe er das Recht, seine Spielberechtigung zurückzugeben gegen Rückleistung der von ihm erlegten Einkaufssumme abzüglich 5 % pro ganzes Jahr seit Erteilung der Spielberech-tigung. 4.- Das Amtsgericht hat Ziff. 9.4 des Vertrages, welche die Beurteilung eines Härtefalles al-lein in das Ermessen der Beklagten stellt, unter dem Aspekt des Art. 27 Abs. 2 ZGB nicht beanstandet. In einem zweiten Schritt hat das Gericht den Vertrag ausgelegt mit dem Ergeb-nis, dass ein Härtefall von vornherein nur dann vorliegen könne, wenn der Betroffene alle ihm zumutbaren Bemühungen unternommen habe, seine Spielberechtigung an einen Dritten zu übertragen (Ziff. 6.1 des Vertrages) oder einen Dritten zu benennen (Ziff. 6.2 des Vertra-ges). Nachdem der Kläger aber nicht alle zumutbaren Bemühungen unternommen habe, sei es ihm verwehrt, sich auf die Härtefallklausel zu berufen. 5.- Vorab ist zu beurteilen, ob sich der Kläger mit der Berufung auf Art. 27 Abs. 2 ZGB aus dem Vertrag lösen kann. Die Bestimmung befasst sich im vertragsrechtlichen Umfeld mit dem inhaltlich zulässigen Vertrag, der aber in zeitlicher Hinsicht zu einer in sittenwidriger Weise zu starken Bindung führt. Der Kläger hat bei Vertragsbeginn eine Einkaufssumme erlegt und sich zudem verpflichtet, jährlich einen Unkostenbeitrag zu leisten. Weitere Pflich-ten hat er für die vereinbarte Vertragsdauer von 25 Jahren nicht übernommen; insbesondere bestehen keine persönlichen Leistungspflichten. Zieht man in Betracht, dass der Spielbe-rechtigte seine Rechte veräussern kann (zu welchem Preis, sei im vorliegenden Zusammen-hang dahingestellt), kann nicht von einer Verletzung des Art. 27 Abs. 2 ZGB ausgegangen werden. Wer sich die Möglichkeit einer blossen Freizeitbeschäftigung durch einen (unange-zweifelt üblichen) finanziellen Einsatz auf längere Zeit absichert, liefert sich dadurch nicht in sittenwidriger Weise der Willkür seines Vertragspartners aus. Art. 27 ZGB bezweckt nicht, den wirtschaftlichen Wert einer vertraglich eingegangen Verpflichtung für die Zukunft zu si-chern. Ob ein Vertrag für eine Partei (unter welchem Gesichtspunkt auch immer) zu einem lohnenden oder eben einem nicht lohnenden Unterfangen wird, spielt im Rahmen der ge-nannten Gesetzesbestimmung keine Rolle. Das Amtsgericht hat die Berufung des Klägers auf Art. 27 ZGB zu Recht abgelehnt. 6.- Die Vorinstanz hat die vom Kläger angerufene Härtefallklausel von vornherein ausser Acht gelassen mit der Begründung, sie könne erst angerufen werden, wenn für den Verkauf der Spielberechtigung alles Zumutbare unternommen worden sei, was auf den Kläger aber nicht zutreffe. Bei einer solchen Auslegung konnte sich das Amtsgericht die Fragen bezüg-lich des Eintretens und der Geltendmachung des Härtefalles gemäss Ziff. 9.4 ersparen. Demgegenüber stellt sich der Kläger auf einen zweifachen Standpunkt: erstens sei der Här-tefall unabhängig von der Möglichkeit des Verkaufs der Spielberechtigung zu beurteilen, und zweitens sei der Passus in Ziff. 9.4 unzulässig, wonach die Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles allein im Ermessen der Beklagten liege. Letzterer Einwand ist vorab zu prüfen. Nach dem Vertrag entscheidet die Beklagte nach ei-genem Ermessen und unter Ausschluss des Rechtswegs über das Vorliegen eines Härtefal-les. Damit haben die Parteien vereinbart, dass sich der Kläger in dieser Frage dem Belieben der Beklagten unterstellt. Ob eine solche Klausel unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Bindung zulässig ist, muss wertend beurteilt werden. Auszugehen ist vom Umstand, dass der Vertrag ohne weiteres unabhängig von der vertraglichen Regelung eines Härtefalles gül-tig wäre. So gesehen steht es in der Vertragsmacht der Parteien, diese Frage dem Ermes-sen der einen Partei zu überlassen. Die Sachlage ist entfernt vergleichbar mit dem zulässi-gen Ausschluss aus dem"}