O., N 3 zu § 40 ZPO). In diesem Fall kann die Verletzung von Aus-standspflichten auch nicht mehr auf dem Rechtsmittelweg geltend gemacht werden. Diese strenge Verfahrensvorschrift ist auf die Rüge, dass die Instruktionsrichterin im Spruchkörper nicht mitwirkte, analog anzuwenden. In beiden Fällen geht es um Treu und Glauben in pro-zessrechtlicher Hinsicht. Für die Beklagte war der besagte Umstand an der Hauptverhand-lung erkennbar (vgl. § 214 Abs. 1 ZPO). Sie hätte unverzüglich den Antrag auf eine Beweis-verhandlung vor dem Kollegium stellen müssen. Das hat sie nicht getan, weshalb auf ihren Einwand nicht mehr einzutreten ist.