O., N 1 zu § 109 und N 1 zu § 211 ZPO). Dies ist hier so geschehen, womit dem Unmittelbarkeitsprinzip genügt wurde (vgl. auch Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf des Gesetzes über die ZPO vom 8.5.1992 B 48 S. 42 [= GR 1992 S. 791]). Eine Partei, die einen Richter als befangen hält, hat ohne Verzug dem in der Sache zuständigen Richter ein begründetes Ausstandsbegehren einzureichen (§ 40 Abs. 2 ZPO). Wartet sie zu, braucht die dafür zuständige Instanz auf das Ausstandsbegehren nicht mehr einzutreten (Stu-der/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 40 ZPO).