Keine Wiederholung der Zeugenbefragung vor zweiter Instanz bei verspäteter Rüge, vor erster Instanz habe der Instruktionsrichter im Spruchkörper nicht mitgewirkt. § 40 Abs. 2 ZPO ist analog anzuwenden. ====================================================================== Die Beklagte verlangt im Appellationsverfahren eine erneute Befragung des Zeugen X., weil im Verfahren vor Amtsgericht keine der damals urteilenden Richterpersonen der Zeugenbe-fragung beigewohnt habe. Darauf kann verzichtet werden.