Der Beklagte hat somit einen auf der Rücknahme des Fahrzeugs basierenden Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gegenüber dem Kläger nicht glaubhaft gemacht. Demzufolge fehlt es an der Glaubhaftmachung einer Retentionsforderung des Beklagten für Reparaturkosten gegenüber dem Kläger. Das führt zur Abweisung des Rekurses auch in diesem Punkt. I. Kammer, 24. Januar 2005 (11 04 123) |