Hinzu kommt, dass es sich um kein alltägliches Kaufgeschäft handelte (Art des Kaufgegenstandes, Höhe des Kaufpreises), weshalb auch denkbar ist, dass die Rücknahme des Fahrzeugs und die Reparaturbemühungen aus reiner Kulanz erfolgten. Es ist jedenfalls mit keinen konkreten Anhaltspunkten glaubhaft gemacht, dass die Reparatur auf Kosten des Klägers erfolgen soll, der Kläger sich mithin verpflichtete, für die Reparaturkosten aufzukommen. Der Beklagte hat somit einen auf der Rücknahme des Fahrzeugs basierenden Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gegenüber dem Kläger nicht glaubhaft gemacht.