Streitig ist, wer für den Schaden am Zylinderkopf verantwortlich ist. Dies kann offen bleiben, weil daraus nicht auf die Erteilung des vom Beklagten behaupteten Reparaturauftrages geschlossen werden könnte, zumal im Zeitpunkt der Rücknahme des Fahrzeugs die Verantwortlichkeit noch kein Thema war und diese Frage bis heute noch nicht geklärt ist. Hinzu kommt, dass es sich um kein alltägliches Kaufgeschäft handelte (Art des Kaufgegenstandes, Höhe des Kaufpreises), weshalb auch denkbar ist, dass die Rücknahme des Fahrzeugs und die Reparaturbemühungen aus reiner Kulanz erfolgten.