Davon geht auch der Beklagte aus, wenn er ausführt, dass weder die Garage F. noch das Zylinderschleifwerk S. mit dem Kläger eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen hätten, weshalb diesen gegenüber dem Kläger auch kein Retentionsrecht zustehe. Damit ist aber gleichzeitig auch gesagt, dass der Beklagte selber eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger glaubhaft machen muss, aus der er ein Retentionsrecht am Fahrzeug ableiten kann. 6.2.2.2. Streitig ist, wer für den Schaden am Zylinderkopf verantwortlich ist.