(¿) 6.2.2.1.Voraussetzung des behaupteten Retentionsrechts ist der Bestand einer Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger. Da das Retentionsrecht akzessorisch ist, kann es nur zur Sicherung noch bestehender, gültiger Forderungen taugen (Oftinger/Bär, a.a.O., N 74 und 76 zu Art. 895 ZGB; Zobl., a.a.O, N 166 zu Art. 895 ZGB). Davon geht auch der Beklagte aus, wenn er ausführt, dass weder die Garage F. noch das Zylinderschleifwerk S. mit dem Kläger eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen hätten, weshalb diesen gegenüber dem Kläger auch kein Retentionsrecht zustehe.