Der Beklagte ist aber unbestritten nicht mehr Eigentümer des Rolls-Royce, weshalb er sich auch nicht auf Art. 82 OR berufen kann. Zusammenfassend ist ein Retentionsrecht des Beklagten für die behauptete Kaufpreisrestanz zu verneinen. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt demnach als unbegründet. 6.2. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob dem Beklagten für Reparaturkosten am Fahrzeug ein Retentionsrecht zusteht, was vom Beklagten, der dies einwendet, glaubhaft zu machen ist. (¿) 6.2.2.1.Voraussetzung des behaupteten Retentionsrechts ist der Bestand einer Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger.