Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (Art. 82 OR) und das Retentionsrecht (Art. 895 ZGB) sind verschiedene Rechtsinstitute. Das letztere betrifft die Zurückbehaltung fremder Sachen und verschafft dem Gläubiger ein dingliches Recht sowie die Befugnis zur Verwertung der Sachen, während es sich bei Art. 82 OR um eine obligatorische Einrede für die eigenen Sachen des Zurückbehaltenden handelt, z.B. des Verkäufers, der den Kaufgegenstand so lange nicht übertragen will, bis er den Preis Zug um Zug erhält (Oftinger/Bär, a.a.O., N 23 zu Art. 895 ZGB). Der Beklagte ist aber unbestritten nicht mehr Eigentümer des Rolls-Royce, weshalb er sich auch nicht auf Art. 82 OR berufen kann.