Tatsächlich ist nicht einzusehen, wieso ein Verkäufer, dem für seine Kaufpreisforderung kein Retentionsrecht zusteht, ein solches plötzlich erhalten sollte, nur weil er nach der Übergabe der Kaufsache wieder in deren Besitz gelangt. Die Einräumung eines Retentionsrechts würde ihn gegenüber anderen Gläubigern ungerechtfertigt privilegieren (vgl. BGE 115 IV 213 f.; Oftinger/Bär, Zürcher Komm., N 104a a.E. zu Art. 895 ZGB). Inwiefern das Herausgabebegehren gegen Art. 82 OR verstossen soll, ist weder näher dargetan noch ersichtlich. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (Art. 82 OR) und das Retentionsrecht (Art. 895 ZGB) sind verschiedene Rechtsinstitute.