O., N 229 zu Art. 895 ZGB). Zobl beantwortet diese Frage nicht explizit, und führt auch nicht aus, das Bundesgericht hätte Konnexität annehmen müssen. Der Umstand, dass er den fraglichen Sachverhalt systematisch bei jenen Fällen einordnet, in welchen die Konnexität verneint wird (a.a.O., N 227 ff. zu Art. 895 ZGB), lässt darauf schliessen, dass seine Kritik an BGE 115 IV 207 ff. dessen Ergebnis nicht in Frage stellt. Tatsächlich ist nicht einzusehen, wieso ein Verkäufer, dem für seine Kaufpreisforderung kein Retentionsrecht zusteht, ein solches plötzlich erhalten sollte, nur weil er nach der Übergabe der Kaufsache wieder in deren Besitz gelangt.