Danach verweigerte er dem Kläger die Herausgabe des Fahrzeuges und berief sich auf ein Retentionsrecht für den Restkaufpreis und die Reparaturkosten. Im Befehlsverfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten obsiegte der Kläger mit seinem Herausgabebegehren, da der Amtsgerichtspräsident zum Schluss kam, ein Retentionsrecht des Beklagten sei nicht glaubhaft gemacht. Das Obergericht bestätigte auf Rekurs des Beklagten diesen Entscheid. Aus den Erwägungen: 6.1. Ob eine Kaufpreisrestanz besteht oder nicht, kann auch vor Obergericht offen bleiben. Aus der vom Beklagten für seinen Standpunkt angerufenen Literaturstelle (Zobl, Berner Komm., N 229 zu Art.