Der Beklagte hatte dem Kläger ein Veteranenfahrzeug Rolls-Royce zum Preis von Fr. 150'000.-- verkauft. Zwischen den Parteien war streitig, ob anlässlich der Fahrzeugübergabe der Restkaufpreis von Fr. 130'000.-- vollständig in bar beglichen wurde oder ob der Kläger vom übergebenen Betrag Fr. 50'000.-- wieder an sich genommen hatte. Anlässlich der Instruktion über die Handhabung des Fahrzeugs wurden unübliche Motorengeräusche festgestellt. In der Folge holte der Beklagte das Fahrzeug beim Kläger ab und liess es durch Dritte reparieren. Danach verweigerte er dem Kläger die Herausgabe des Fahrzeuges und berief sich auf ein Retentionsrecht für den Restkaufpreis und die Reparaturkosten.