{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-123_2005-01-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2386", "Checksum": "38f26821bd5561a63556dc58b6131599"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 123", "2005 I Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 24.01.2005 11 04 123 (2005 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 24.01.2005 11 04 123 (2005 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 24.01.2005 11 04 123 (2005 I Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 895 ZGB; Art. 82 OR; § 226 ZPO. Ist das Eigentum an einem Fahrzeug auf den Käufer übergegangen und gelangt der Verkäufer wieder in dessen Besitz, steht ihm für die Kaufpreisrestanz weder ein Retentionsrecht noch ein Anspruch aus Art. 82 OR zu. Ein Retentionsrecht für Reparaturkosten setzt im Befehlsverfahren auf Herausgabe des Fahrzeuges voraus, dass ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten glaubhaft gemacht wird. | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:01", "Checksum": "e224471f861962bd0bf8400fe65407fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 24.01.2005 11 04 123 (2005 I Nr. 14)\nRegeste:\nArt. 895 ZGB; Art. 82 OR; § 226 ZPO. Ist das Eigentum an einem Fahrzeug auf den Käufer übergegangen und gelangt der Verkäufer wieder in dessen Besitz, steht ihm für die Kaufpreisrestanz weder ein Retentionsrecht noch ein Anspruch aus Art. 82 OR zu. Ein Retentionsrecht für Reparaturkosten setzt im Befehlsverfahren auf Herausgabe des Fahrzeuges voraus, dass ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten glaubhaft gemacht wird. | Sachenrecht\n\n alltägliches Kaufgeschäft handelte (Art des Kaufgegenstandes, Höhe des Kaufpreises), weshalb auch denkbar ist, dass die Rücknahme des Fahrzeugs und die Reparaturbemühungen aus reiner Kulanz erfolgten. Es ist jedenfalls mit keinen konkreten Anhaltspunkten glaubhaft gemacht, dass die Reparatur auf Kosten des Klägers erfolgen soll, der Kläger sich mithin verpflichtete, für die Reparaturkosten aufzukommen. Der Beklagte hat somit einen auf der Rücknahme des Fahrzeugs basierenden Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gegenüber dem Kläger nicht glaubhaft gemacht. Demzufolge fehlt es an der Glaubhaftmachung einer Retentionsforderung des Beklagten für Reparaturkosten gegenüber dem Kläger. Das führt zur Abweisung des Rekurses auch in diesem Punkt. I. Kammer, 24. Januar 2005 (11 04 123) |"}