Indem die Gesuchsgegnerin ihre Firma am 16. Juli 2004 in "Y. AG" umgewandelt hat, ist sie dem gesuchstellerischen Begehren, den Firmenbestandteil "X." weder als Firma noch als Firmenbestandteil in irgendeiner Form zu verwenden, faktisch nachgekommen. Sie hat damit die Gegenstandslosigkeit des Massnahmeverfahrens bewirkt, weshalb ihr die Kosten auferlegt wurden. Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. I. Kammer, 24. Januar 2005 (11 04 120) |