Danach kann der Richter die Verfahrenskosten nach Ermessen verlegen. Je nach Lage des Einzelfalles berücksichtigt er dabei, welche Partei Anlass zum Massnahmegesuch gegeben hat, wie das Verfahren mutmasslich entschieden worden wäre und welche Partei die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens allenfalls zu vertreten hat (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 121 ZPO mit weiteren Hinweisen). Indem die Gesuchsgegnerin ihre Firma am 16. Juli 2004 in "Y. AG" umgewandelt hat, ist sie dem gesuchstellerischen Begehren, den Firmenbestandteil "X." weder als Firma noch als Firmenbestandteil in irgendeiner Form zu verwenden, faktisch nachgekommen.