Dazu lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entnehmen. Dennoch ist der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt nicht aufzuheben, da sich die Kostenverlegung trotz des eben Erwogenen mit sachlichen Argumenten begründen lässt und auch nicht gesagt werden kann, sie sei im Gesamtergebnis schlechterdings nicht mehr zu vertreten. 4.2. Bei vorsorglichen Massnahmen sind die Verfahrenskosten nach § 237 lit. a ZPO zu verlegen. Wird allerdings das Verfahren gegenstandslos, kommt die allgemeine Bestimmung von § 121 Abs. 1 ZPO zur Anwendung (§ 121 Abs. 2 lit. a ZPO). Danach kann der Richter die Verfahrenskosten nach Ermessen verlegen.