Es trifft indes zu, dass sich die Vorinstanz bei einer Kostenverlegung nach mutmasslichem Prozessausgang auch zu den weiteren Voraussetzungen von § 227 Abs. 1 ZPO hätte äussern müssen, da ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen hätte gutgeheissen werden können. Sie hätte darlegen müssen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe und dass zur Abwehr dieses Nachteils eine vorsorgliche Massnahme notwendig sei. Dazu lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entnehmen.