Die Vorinstanz bejahte eine Verwechslungsgefahr der Firmenbezeichnung. Die Gesuchsgegnerin habe Art. 956 Abs. 1 OR verletzt, weshalb ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Damit hat die Vorinstanz zwar dargelegt, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch im vorsorglichen Massnahmeverfahren wohl hätte glaubhaft machen können. Es trifft indes zu, dass sich die Vorinstanz bei einer Kostenverlegung nach mutmasslichem Prozessausgang auch zu den weiteren Voraussetzungen von § 227 Abs. 1 ZPO hätte äussern müssen, da ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen hätte gutgeheissen werden können.