In erster Instanz hatte die Gesuchstellerin verlangt, der Gesuchsgegnerin sei vorsorglich unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu untersagen, den Firmenbestandteil "X." zu verwenden. Nachdem die Gesuchsgegnerin ihre Firma in "Y." umgewandelt hatte, schrieb der Amtsgerichtspräsident das Gesuch als gegenstandslos ab und auferlegte der Gesuchsgegnerin sämtliche Verfahrenskosten. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diese Kostenverlegung Nichtigkeitsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 4.1. Im erstinstanzlichen Massnahmeverfahren wurden die Kosten nach mutmasslichem Prozessausgang verlegt. Die Vorinstanz bejahte eine Verwechslungsgefahr der Firmenbezeichnung.