GVP 2002 S. 167 E. 4.4.2). Weitere Abklärungen sind nicht vorzunehmen, da keine der Parteien Tatsachen vorbringt, die ein Abweichen in die eine oder andere Richtung begründen könnten (vgl. Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, a.a.O., S. 32). Bei der Anwendung der Tabelle 2 ergibt sich ein Mittelwert von 126 Stunden. I. Kammer, 2. November 2005 (11 04 109) (Dieser Teil des Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.) |