Es gibt denn auch keine überzeugende Gründe, bei Teilzeiterwerbstätigen nur auf die Tabelle für Erwerbstätige abzustellen, geht diese doch von einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent aus (Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, a.a.O., S. 30). Da von einem Teilzeitpensum der Klägerin von 50 % ausgegangen wird, rechtfertigt es sich, in Anwendung der Tabelle 6 den für die Haushaltführung aufgewendeten Stundenaufwand aus dem arithmetischen Mittel zwischen den Spalten für Erwerbstätige (146 Std.) und Nichterwerbstätige (231 Std.) zu berechnen, was 188,5 Stunden ergibt (vgl. ZG GVP 2002 S. 167 E. 4.4.2).