Die Klägerin rügt, dass bei der Tabelle 6 die Stundenzahl für eine vollerwerbstätige Frau eingesetzt werde. Aufgrund des Vorschlags der Autoren Widmer und Sousa-Poza sei der Haushaltaufwand entsprechend der Teilerwerbstätigkeit ermessensweise zwischen den Grenzen der Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen anzusiedeln. Bei Annahme einer 50 %igen Erwerbstätigkeit würde sich ein Mittelwert von 188,5 Stunden rechtfertigen. Auch bei Anwendung der Tabelle 2 (für die Zeit vom 1.8.2002 bis zum Rechnungstag) wäre mit 126 Stunden zu rechnen. Die SAKE-Tabellen unterscheiden nur zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, für die Teilzeiterwerbstätigen werden dagegen keine Zahlen ausgeschieden.