Der Wertverlust bemisst sich nach dem Aufwand, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde. Den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand kann das Gericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14.9.2004 E. 5; LGVE 2004 I Nr. 21). Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 135 ff.