Die Klägerin erlitt bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, was zu einer teilweisen Invalidität führte. Vor Obergericht war u.a. streitig, wie der Haushaltsschaden zu ermitteln sei, wenn die geschädigte Person teilzeitlich mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig war. Aus den Erwägungen: 4.- Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der wirtschaftliche Wertverlust zu ersetzen, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, unabhängig davon, ob dieser Verlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung von Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt.