Da die Beklagte in ihrer Appellationsbegründung nicht geltend macht, das Amtsgericht hätte ihre Gegenforderungen unter dem Gesichtspunkt des negativen Vertragsinteresses unzutreffend beurteilt (die ganze Appellationsbegründung fusst erklärtermassen allein auf der Prämisse des angeblich geschuldeten positiven Vertragsinteresses), hat es beim angefochtenen Urteil ohne weiteres sein Bewenden. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, die möglichen streitigen Punkte für das Appellationsverfahren gleichsam von Amtes wegen festzulegen. Die Appellation ist damit abzuweisen.