109 Abs. 2 OR ist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung so zu verstehen, dass der Schuldner dem Gläubiger (hier die Klägerin der Beklagten) das so genannte negative Vertragsinteresse als Schaden zu ersetzen hat. Die Beklagte ist wirtschaftlich also so zu stellen, wie wenn sie den Vertrag gar nie geschlossen hätte. Davon ist auch das Amtsgericht ausgegangen (wenn auch mit abweichender Begründung), ohne aber zu verkennen, dass neuerdings vereinzelt (vgl. Elisabeth Glättli, Zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach Art. 97 Abs. 1 und 107 Abs. 2 OR, Diss. Zürich 1998, S. 173 ff.)