Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die analoge Anwendung dieser Regel als dispositives Vertragsrecht deswegen, weil die Vertragsaufhebung in direktem Zusammenhang mit einer Leistungsverweigerung der Klägerin steht und beide Parteien übereinstimmend vom Dahinfallen der vertraglich vereinbarten Leistungen und von der grundsätzlichen Rückerstattung des bereits Geleisteten ausgehen. Da die Klägerin weder behauptet noch beweist, dass sie an der Vertragsstörung schuldlos sei (im Gegenteil: sie anerkennt eine Schadenersatzpflicht über Fr. 15'000.--), kann dieser Punkt ohne weiteres ausser Acht gelassen werden. 4.7. Art. 109 Abs. 2