109 Abs. 2 OR eine Schadenersatzregel im Rahmen der einseitigen Vertragsaufhebung seitens des Gläubigers (Rücktritt des Gläubigers vom Vertrag) für den Fall eines Schuldnerverzuges. Nach dieser Bestimmung hat der infolge Verzugs der Gegenpartei vom Vertrag Zurücktretende Anspruch auf den Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern die Gegenpartei (der Schuldner) nicht nachweist, dass ihr am Verzug kein Verschulden zur Last fällt.