entgegen ihrem Vorbringen in der Appellationsbegründung ist mit dieser Formulierung offen, welches System der Schadensberechnung (Ersatz des negativen oder Ersatz des positiven Vertragsinteresses) und welche konkreten Schadenspositionen aus ihrer eigenen Sicht gemeint sind. Mangels Einigung der Parteien über diese Folgen der Vertragsaufhebung ist der Vertrag zu ergänzen. 4.6. Das Schuldrecht regelt den Aufhebungsvertrag nicht. Hingegen kennt das Gesetz in Art. 109 Abs. 2 OR eine Schadenersatzregel im Rahmen der einseitigen Vertragsaufhebung seitens des Gläubigers (Rücktritt des Gläubigers vom Vertrag) für den Fall eines Schuldnerverzuges.