Hingegen haben die Parteien nicht geregelt, was für den Ersatz allfälligen Schadens gelten soll. Die Klägerin hatte bereits vor dem 10. Dezember 2002 die vollständige Rückzahlung des angezahlten Betrages in Betreibung gesetzt, während die Beklagte im obgenannten Schreiben sich ohne nähere Spezifizierungen "Aufwand- und Schadenersatzforderungen" zur Verrechnung vorbehielt; entgegen ihrem Vorbringen in der Appellationsbegründung ist mit dieser Formulierung offen, welches System der Schadensberechnung (Ersatz des negativen oder Ersatz des positiven Vertragsinteresses) und welche konkreten Schadenspositionen aus ihrer eigenen Sicht gemeint sind.