Diese Sachlage trifft beim Grundstückkauf zu. 4.5. Die Klägerin hat der Beklagten mitgeteilt, dass sie am Kaufvertrag "klar nicht festhält", was als konkludente Offerte zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages verstanden werden kann. Diese Offerte hat die Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 angenommen, indem sie schrieb: "Damit steht heute unmissverständlich fest, dass der Kaufvertrag vom 12. November 2001 dahingefallen ist". Hingegen haben die Parteien nicht geregelt, was für den Ersatz allfälligen Schadens gelten soll.