19 OR (vgl. z.B. Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, Bd. I, 8. Aufl., Zürich 2003, Nr. 616 mit Verweis auf BGE 102 Ia 542). In analoger Anwendung des Art. 115 OR (der von der Aufhebung der Forderung handelt) können die Parteien einen zur Eingehung formbedürftigen Vertrag ohne Beachtung einer bestimmten Form aufheben, soweit das Gesetz für die Aufhebung keine eigene Formvorschrift enthält (Aepli, Zürcher Komm., N 16 ff. zu Art. 115 OR). Diese Sachlage trifft beim Grundstückkauf zu.