Anrecht auf den Ersatz des negativen Vertragsinteresses habe. Die von der Beklagten geltend gemachten Positionen beurteilte es zum Teil als irrelevant, weil sie das positive Interesse beträfen, zum Teil als nicht schlüssig (d.h. nicht substanziiert) vorgetragen und zum Teil als unbewiesen. Das führte zur Gutheissung der Klage. Das Obergericht bestätigte dieses von der Beklagten angefochtene Urteil. Aus den Erwägungen: 4.4. Den Parteien eines Vertrages steht es offen, diesen vor seiner endgültigen Abwicklung aufzuheben (contrarius actus); die Aufhebungsfreiheit ist Ausfluss der allgemeinen Inhaltsfreiheit nach Art. 19 OR (vgl. z.B.