In der Folge einigten sich die Parteien auf das Dahinfallen des Vertrages. Die Klägerin anerkannte eine Schadenersatzforderung von Fr. 15'000.-- und forderte den Restbetrag ihrer Anzahlung zurück. Die Beklagte widersetzte sich dem Begehren mit der Begründung, der ihr aus der Vertragsauflösung entstandene Schaden übersteige den Klagebetrag. Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Beklagte den Rücktritt vom geschlossenen Kaufvertrag erklärt und in Anwendung des Art. 109 Abs. 2 OR Anrecht auf den Ersatz des negativen Vertragsinteresses habe.