109 Abs. 2 OR; § 249 ZPO. Der aus dem Dahinfallen eines Grundstückkaufvertrages entstehende Schadenersatzanspruch ist unter bestimmten Umständen in analoger Anwendung von Art. 109 Abs. 2 OR zu berechnen. Geschuldet ist das negative Vertragsinteresse, welches substanziiert vorzutragen ist. ====================================================================== Die Parteien schlossen einen Grundstückkaufvertrag. Nachdem die Käuferin eine Anzahlung geleistet hatte, teilte sie der Verkäuferin mit, sie sei nicht in der Lage, den Vertrag zu erfüllen. In der Folge einigten sich die Parteien auf das Dahinfallen des Vertrages.