{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-104_2005-05-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2568", "Checksum": "1e82bc725813bd432c664b3de92b63a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 104", "2005 I Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.05.2005 11 04 104 (2005 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.05.2005 11 04 104 (2005 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.05.2005 11 04 104 (2005 I Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 109 Abs. 2 OR; § 249 ZPO. Der aus dem Dahinfallen eines Grundstückkaufvertrages entstehende Schadenersatzanspruch ist unter bestimmten Umständen in analoger Anwendung von Art. 109 Abs. 2 OR zu berechnen. Geschuldet ist das negative Vertragsinteresse, welches substanziiert vorzutragen ist. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:01", "Checksum": "c76876fc5c2eac71850d0882a6df6806", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 17.05.2005 11 04 104 (2005 I Nr. 16)\nRegeste:\nArt. 109 Abs. 2 OR; § 249 ZPO. Der aus dem Dahinfallen eines Grundstückkaufvertrages entstehende Schadenersatzanspruch ist unter bestimmten Umständen in analoger Anwendung von Art. 109 Abs. 2 OR zu berechnen. Geschuldet ist das negative Vertragsinteresse, welches substanziiert vorzutragen ist. | OR (Obligationenrecht)\n\n Allg.Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, Nr. 3126; BGE 123 III 22 E. 4b) ist davon auszugehen, dass Art. 109 Abs. 2 OR das negative Vertragsinteresse anspricht. Demnach hat die Beklagte die Möglichkeit, ihre geldmässigen Ansprüche aus dem nachgewiesenen negativen Vertragsinteresse mit ihrer eigenen (und von ihr grundsätzlich unbestrittenen) Rückleistungsschuld zu verrechnen (Weber, a.a.O., N 65 zu Art. 109 OR). 4.8. Damit stellt sich die Frage nach den Schadenspositionen (Bestand und Höhe) gemäss der Berechnung aufgrund des negativen Vertragsinteresses. Das Amtsgericht hat die von der Beklagten geltend gemachten Positionen unter dem Gesichtspunkt des negativen Vertragsinteresses geprüft und sämtliche Positionen aus je verschiedenen Gründen als nicht relevant (weil dem positiven Vertragsinteresse zuzuordnen) bzw. als unbewiesen oder als nicht substanziiert vorgetragen beurteilt. Wer appelliert, hat sich in der Appellationsbegründung klar und konkret darüber zu äussern, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil in welchen Punkten als unzutreffend erachtet wird; insbesondere bei einer Sachlage mit einzelnen Positionen muss eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen (§ 249 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 249 ZPO). Es genügt nicht, den Sachverhalt darzulegen, ohne auszuführen, inwieweit ihn die Vorinstanz überhaupt bzw. falsch gewürdigt hat oder welche Urteilsgründe mit den neu vorgetragenen Tatsachen widerlegt werden sollen (LGVE 2003 I Nr. 46). Da die Beklagte in ihrer Appellationsbegründung nicht geltend macht, das Amtsgericht hätte ihre Gegenforderungen unter dem Gesichtspunkt des negativen Vertragsinteresses unzutreffend beurteilt (die ganze Appellationsbegründung fusst erklärtermassen allein auf der Prämisse des angeblich geschuldeten positiven Vertragsinteresses), hat es beim angefochtenen Urteil ohne weiteres sein Bewenden. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, die möglichen streitigen Punkte für das Appellationsverfahren gleichsam von Amtes wegen festzulegen. Die Appellation ist damit abzuweisen. I. Kammer, 17. Mai 2005 (11 04 104) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobenen Rechtsmittel [Berufung und staatsrechtliche Beschwerde] am 18. Januar 2006 abgewiesen.) |"}