In Bezug auf Ersteres kann auf E. 3.1.2 vorne verwiesen werden. Letztere Voraussetzung ergibt sich u.a. aus dem E-Mail vom 20. Januar 2004, in welchem vom wöchentlichen Besprechungstermin die Rede ist. Damit ist das Arbeitsgericht zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten. In diesem Sinne ist der Rekurs gutzuheissen. Die Sache geht zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. I. Kammer des Obergerichts, 16. Dezember 2004 (11 04 103) |