4.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine arbeitsvertragliche Eingliederung zu bejahen ist, und zwar spätestens ab 1. Januar 2004 (vgl. E. 4.1.1 und 4.1.2). 5. Neben den zwei Merkmalen "Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung" und "Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation" sind offensichtlich auch die anderen beiden Erfordernisse, "Arbeitsleistung" und "privatrechtliches Dauerschuldverhältnis", welche ein Arbeitsverhältnis ausmachen (vgl. Rehbinder, Berner Komm., N 1 ff. zu Art. 319 OR), erfüllt. In Bezug auf Ersteres kann auf E. 3.1.2 vorne verwiesen werden.