105 f. AVIG). Eine entscheidende Bedeutung kommt ihr jedoch nicht zu (vgl. E. 4.1 in fine), und zwar auch deshalb nicht, weil auch bei Annahme einer selbständigen Tätigkeit kein Raum für den Bezug von Arbeitslosengelder verbliebe (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). 4.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine arbeitsvertragliche Eingliederung zu bejahen ist, und zwar spätestens ab 1. Januar 2004 (vgl. E. 4.1.1 und 4.1.2).