Dieser Aspekt spricht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Er ist jedoch insoweit zu relativieren, als der Zeuge C. aussagte, dass das Reglement, zu welchen Zeiten man im Büro sein müsse, nicht für Personen im Aussendienst gelte und dazu selber einschränkend festhielt, er "sollte" sich abmelden. Demgegenüber weisen die angefertigte Visitenkarte, die übernommenen Spesen, das Zurverfügungstellen eines Geschäftsautos, Natels und Laptops sowie letztlich auch eines Arbeitsplatzes am Sitz der Beklagten wieder auf einen Arbeitsvertrag hin. In die gleiche Richtung zeigt auch der Umstand, dass der Kläger ab Dezember 2003 zu 100 % für die Beklagte tätig war.