Was er in der übrigen Zeit gemacht habe, z.B. Aussendienstarbeit, könne er nicht sagen. 4.1.2. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beklagte einerseits den Gang der klägerischen Arbeit unmittelbar beeinflusste, indem sie ihm die Wahrnehmung des Mittwochtermins vorschrieb. Dies spricht für einen Arbeitsvertrag. Anderseits ist nicht erhärtet, dass der Kläger an fixe Arbeitszeiten gebunden war. Dieser Aspekt spricht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.