Wie bereits in E. 3.1.3 ausgeführt, war der Kläger ab dem Monat Dezember 2003 vollzeitlich für die Beklagte tätig. Unbestritten ist auch, dass die Beklagte den Kläger mit einem Geschäftsauto, einem Natel und einem Laptop ausrüstete sowie für die Spesen aufkam. Die Zeugin L. verneinte, dass für den Kläger bei der Beklagten ein Büro eingerichtet worden sei. Ebenso wenig habe er sich bei ihr an- oder abmelden müssen. Ob dem Kläger zusammen mit C. ein Büro zur Verfügung gestellt wurde, wusste sie nicht. Der Zeuge C. gab zu Protokoll, dass er nicht sagen könne, ob die Beklagte es gewünscht habe, dass der Kläger in ihren Geschäftsräumen einen Arbeitsplatz habe.